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Amtliche Publikationen KW 15

Baubewilligung
Unter Bedingungen und Auflagen ist Rüegg Hans, Waltenschwil, die Baubewilligung für eine Pergola auf der Parzelle Nr. 56, Rebhaldenstrasse 3, erteilt worden.

 

Ortsmuseum
Am Sonntag, 12. April 2026, von 10.00 bis 12.00 Uhr, ist das Ortsmuseum am Kirchweg 5 erstmals wieder zur Besichtigung geöffnet. Der Eintritt ist frei. Zur Saison-Eröffnung wird ein Apéro offeriert. In diesem Jahr feiert das Ortsmuseum Waltenschwil das 20-jährige Jubiläum. Die Ortsmuseumskommission freut sich auf zahlreichen Besuch.

 

Wiederholung des öffentlichen Dorfrundgangs entlang der Waltenschwiler Dorfgeschichte
Am 16. April 2026, um 18.00 Uhr, führt die Kulturkommission den historischen Ortsrundgang durch Waltenschwil in Wiederholung durch. Die Teilnahme ist kostenlos.

Geschichtlich Erinnerungswürdiges und doch auch immer wieder Merkwürdiges zwischen Bünz, Hessel und Bannegg werden aufgesucht und vorgestellt, wie z. B. die Geschichte von den vier nebeneinander wohnenden Meiers, von denen keiner gewusst hat, wie sie wirklich geheissen haben. Oder vom Kreuz, das vier Mal gezügelt worden ist. Oder wie Boswil zu seinem Namen gekommen ist und Vieles mehr.

Am Ende des nahrhaften Rundganges erhalten die Teilnehmenden die Gelegenheit, bei einem Apéro eigene Erinnerungen zu teilen und die Dorfgeschichte hochleben zu lassen.

Besammlung vor dem «Alten Schulhaus» ist um 18.00 Uhr. Endpunkt bei der Kirche ist zirka um 19.30 Uhr.

Jedermann ist eingeladen. Um Anmeldung wird gebeten bis am 12. April 2026 unter der E-Mail-Adresse kultur@waltenschwil.ch.

Da die Teilnehmerzahl leider begrenzt ist, werden die Teilnehmenden nach der Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt.

 

Papiersammlung
Am Dienstag, 28. April 2026 findet die nächste Papiersammlung statt. Die Papiersammlung wird durch das Bauamt durchgeführt. Die Bevölkerung wird gebeten, das Papier sauber und kleingebündelt bereitzustellen. Bei Regenwetter ist das Papier entsprechend abzudecken. Die Sammlung beginnt ab 07.00 Uhr.

 

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Die Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs sind verpflichtet, alle über das Mark hinausreichenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden. Nach § 109 Abs. 2 BauG dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedigung, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden. Gemäss den §§ 111 BauG und 42 BauV gelten folgende Vorschriften:
Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden; Sträucher von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden; in den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein. Wo Bäume und Sträucher nicht zurückgeschnitten bzw. ausgeastet werden, erfolgt die Arbeit ohne weitere Anzeige an den Grundeigentümer durch das Bauamt. Für die dadurch entstehenden Kosten hat der Eigentümer aufzukommen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.