Hundekontrolle 2017

Aufhebung Ausbildungspflicht

Seit 1. Januar 2017 gibt es keine schweizweit obligatorischen Hundekurse mehr. Dies gilt sowohl für den theoretischen wie auch für den praktischen Sachkundenachweis. Für Halter von bewilligungspflichtigen Hunden (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, sog. Listenhunde) besteht im Kanton Aargau nach wie vor eine Kurs- und Prüfungspflicht. Insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses dringend empfohlen, damit sie lernen, ihren Hund artgerecht zu erziehen und rücksichtsvoll zu führen.

Auch ohne die obligatorischen Kurse sind die Hundehaltenden verantwortlich für eine tierschutzkonforme Haltung und ein möglichst aggressionsfreies, gut sozialisiertes Verhalten ihres Hundes. Hundehaltende sind insbesondere gemäss § 5 des kantonalen Hundegesetzes verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass dieser Menschen oder Tiere weder gefährdet noch übermässig belästigt und jederzeit unter ihrer Kontrolle steht. § 6 Abs. 1 der kantonalen Hundeverordnung verbietet es ausdrücklich, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.

Der Veterinärdienst kann auch weiterhin Hundehaltende dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt werden oder Hundehaltende ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachkommen.

Allgemeines

Alle Hunde ab einem Alter von 3 Monaten sind meldepflichtig. Wir bitten alle Hundehalter, welche einen neuen Hund halten, diesen bei der Finanzverwaltung anzumelden. Bitte reichen Sie Kopien von folgenden Dokumenten ein:



  • Heimtierausweis (ausgestellt durch Tierarzt) oder 

  • Hundeausweis (ausgestellt durch AMICUS)  oder 

  • gelber Impfpass

  • Haltebewilligung (sofern nötig)

Bisherige Hundebesitzer

Sofern die Hundehalterinnen und Hundehalter in den Vorjahren die Dokumente eingereicht haben und keine Änderung eingetreten ist, wird ihnen bis ca. Mitte April die Rechnung für die Hundetaxe 2017 im Betrage von CHF 120.00 zur Zahlung zugestellt. Weitere Massnahmen sind nicht nötig. Falls ein gemeldeter Hund verstorben ist oder ein Besitzerwechsel stattgefunden hat, bitten wir Sie um Eintragung in der AMICUS-Hundedatei und zusätzlich um entsprechende Meldung bis anfangs April 2017 an die Finanzverwaltung, Tel. 056 619 18 30 oder E-Mail: finanzverwaltung@waltenschwil.ch. Wir können dann die entsprechende Mutation im Register vornehmen und Sie erhalten keine unnötige Rechnung. Besten Dank für Ihre Mithilfe.

Amtliche Publikationen

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