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Rechtsvorschlag
Allgemeines zum Rechtsvorschlag
Da nach schweizerischem Recht die Zwangsvollstreckung ohne jeden Gerichtsbeschluss
eingeleitet werden kann, hat der Schuldner das Recht, jede Betreibung
mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten und damit einer gerichtlichen Beurteilung
zuzuführen. Der Rechtsvorschlag muss form- und fristgerecht angebracht
werden. Der Rechtsvorschlag kann schriftlich oder mündlich innert
10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgen
(Art. 74/1 SchKG). Mit der mündlichen Anbringung gegenüber einem
Beamten des Betreibungsamtes ist der Rechtsvorschlag rechtsgültig
erhoben.
Mit dem Rechtsvorschlag kann sowohl das Bestehen oder die Höhe der
Forderung, wie auch das Recht, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend
zu machen, bestritten werden.
Mit dem Rechtsvorschlag kann eine Forderung ganz (Art. 74/1 SchKG) oder
teilweise (Art. 74/2 SchKG) bestritten werden.
Wirkung des Rechtsvorschlages
Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78/1
SchKG). Eine Fortsetzung der Betreibung ist erst möglich, wenn der
Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt ist. Ist der Rechtsvorschlag
teilweise erhoben worden, so kann der unbestrittene Teil der Forderung
nach Ablauf der Zahlungsfrist fortgesetzt werden (Art. 78/2 SchKG). Will
der Gläubiger den bestrittenen Teil geltend machen, muss er für
diesen den Rechtsvorschlag beseitigen lassen.
Rückzug des Rechtsvorschlages
Der Schuldner kann seinen Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen.
Dies hat dem Gläubiger oder dem Betreibungsamt gegenüber schriftlich
zu erfolgen. Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt
zurück, ist dies dem Gläubiger mitzuteilen. Nach einem Rückzug
durch den Schuldner kann der Gläubiger ohne weitere Formalitäten
die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
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