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Betreibungbegehren
Einleitung der Betreibung
Mit dem Einleitungsverfahren wird der Schuldner durch die Zustellung des
Zahlungsbefehls letztmals aufgefordert, seine Schuld dem Gläubiger
gegenüber zu begleichen, oder aber seinen Widerspruch gegen die Forderung
durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag
gilt die Forderung als vollumfänglich anerkannt und der Gläubiger
hat das Recht, falls der Schuldner nicht die gesamte Forderung bezahlt,
nach frühestens 20 Tagen die eigentliche Zwangsvollstreckung zu verlangen.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, ist dieser gerichtlich zu beseitigen
bevor in dieser Angelegenheit eine weitere Betreibungshandlung gegen den
Schuldner möglich ist. Nachdem der Rechtsvorschlag rechtsgültig
beseitigt ist und der Schuldner nicht bezahlt hat, kann auch in diesem
Falle die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.
Das Betreibungsbegehren
Jede Betreibung beginnt mit einem Betreibungsbegehren eines Gläubigers
oder dessen Vertreters. Die Person, die das Begehren stellt muss handlungsfähig
sein. Das Begehren kann jederzeit schriftlich oder mündlich (nicht
telefonisch) beim Betreibungsamt gestellt werden. Das für diesen
Zweck bestehende Formular (Nr. 1) muss nicht unbedingt verwendet werden.
Mit dem Betreibungsbegehren fordert der Gläubiger das Betreibungsamt
auf, dem Schuldner einen Zahlungbefehl zuzustellen. Gemäss Art. 67
SchKG muss das Betreibungsbegehren mindestens enthalten:
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Vollständige Adresse (Name, Wohnort) des Gläubigers und
seines allfälligen Bevollmächtigten. |
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Vollständige und eindeutige Adresse des Schuldners und gegebenenfalls
seines gesetzlichen Vertreters. |
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Genaue Forderungssumme in Schweizerfranken. |
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Zinssatz und Tag, ab welchem ein allfälliger Zins gefordert
wird. |
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Forderungsurkunde und deren Datum, oder Grund der Forderung. |
Betreibungsort
Betreibungsort ist das zuständige Betreibungsamt am Wohnsitz des
Schuldners
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